Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt auf Antrag der Bundesfachgruppe für Nuklearmedizin der Österreichischen Ärztekammer fest, dass im Rahmen der Ausbildung im Sonderfach Nuklearmedizin ausreichende anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz erworben werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung haben anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen über eine anerkannte Ausbildung in den betreffenden Anwendungen und über anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz zu verfügen.

§ 9 Abs. 2 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung sieht vor, dass, sofern die in Abs. 1 genannten Personen nicht bereits im Rahmen ihrer Ausbildung gemäß Abs. 1 ausreichende anwendungsspezifische Kenntnisse im Strahlenschutz erworben haben, sie über eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 2 […] zu verfügen haben.

Grundlage für die im Spruch getroffene Feststellung ist ein Schreiben vom 28. Juni 2021 der Bundesfachgruppe für Nuklearmedizin der Österreichischen Ärztekammer.

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