Sehr geehrte Damen und Herren!

Dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurden von der Stadt Wien Unterlagen über eine nuklearmedizinische Therapie von nicht-melanomatösen Hauttumoren mit Rhenium-188 zur Prüfung der Rechtfertigung gemäß § 13 Strahlenschutzgesetz 2020 übermittelt, da es sich dabei um eine neue Tätigkeit im Sinne des Strahlenschutzgesetzes 2020 handelt.

Das BMSGPK hat daraufhin die Österreichische Gesellschaft für Nuklearmedizin und Molekulare Bildgebung (OGNMB) sowie die Österreichische Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie um Stellungnahme (ÖGDV) ersucht, ob aus deren Sicht die gegenständliche Therapie mit Rhenium-188 im Sinne des Strahlenschutzgesetzes gerechtfertigt ist.

Aus den Stellungnahmen der OGNMB und der ÖGDV kann geschlossen werden, dass die nuklearmedizinische Therapie von nicht-melanomatösen Hauttumoren mit Rhenium-188 im Sinne des § 4 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 gerechtfertigt ist und daher bewilligt werden darf.

Download: Therapie mit Rhenium-188 – Prüfung der Rechtfertigung gemäß Strahlenschutzgesetz

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